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Geschäftsordnung

vom 22. September 1948


Von der Vollversammlung des Parlamentarischen Rats am 22. September 1948 genehmigte Fassung der Geschäftsordnung mit der Ergänzung vom 10. Mai 1948
(§ 32 a).


I. Mitglieder

§ 1 Anwesenheit
Die Mitglieder tragen sich für jede Sitzung der Vollversammlung oder eines Ausschusses in eine Anwesenheitsliste ein. Mitglieder, die nicht teilnehmen können, teilen dies dem Präsidenten mit.

§ 2 Ausweise und Unterlagen
Die Mitglieder erhalten einen Ausweis und die von dem Büro des Parlamentarischen Rats herausgegebenen Beratungsunterlagen. Bei Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Rat ist der Ausweis zurückzugeben.

§ 3 Aktenbenutzung
1. Die Mitglieder dürfen alle Akten einsehen, die beim Parlamentarischen Rat oder einem Ausschuss verwahrt sind.
2. Akten werden zum Gebrauch außerhalb der Räumlichkeiten des Parlamentarischen Rats und seiner Ausschüsse nur an die Vorsitzenden und Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Fraktionen
Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hospitanten sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Bei Berechnung der Stärke einer Fraktion zählen die Hospitanten mit.


II. Präsidium

§ 5 Zusammensetzung und Wahl
Das Präsidium des Parlamentarischen Rats besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten und dem Zweiten Vizepräsidenten und den vier Schriftführern.

§ 6 Aufgaben des Präsidenten
1. Der Präsident regelt die Geschäfte des Parlamentarischen Rats. Er hat die Rechte des Parlamentarischen Rats zu wahren, dessen Arbeiten sowie die der Ausschüsse zu fördern, die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnung im Haus zu handhaben.
Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen (§§ 15 ff.).
2. Von ihm oder in seinem Auftrag werden die für die Verwaltung des Parlamentarischen Rats erforderlichen Verträge abgeschlossen und die Ausgaben zur Deckung des Bedarfs des Parlamentarischen Rats innerhalb des Haushaltsplans zur Zahlung angewiesen.
3. Der Präsident beruft im Benehmen mit dem Vizepräsidenten die Sekretäre des Parlamentarischen Rats. Er richtet ein Sekretariat ein, das nach seinen Weisungen arbeitet. Der Präsident ernennt und entlässt die Bediensteten des Parlamentarischen Rats und übt die Dienstaufsicht über sie aus.
4. Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumlichkeiten des Parlamentarischen Rats und seiner Ausschüsse aus.

§ 7 Stellvertreter des Präsidenten
Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten. Sind gleichzeitig der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert oder ihre Stellen nicht besetzt, so tritt an ihre Stelle das nach dem Lebensalter älteste Mitglied des Parlamentarischen Rats.

§ 8 Aufgaben der Schriftführer
Die Schriftführer haben die Schriftstücke zu verlesen, die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen. Der Präsident kann die Schriftführer mit weiteren Aufgaben betrauen. Er verteilt die Geschäfte unter sie.

§ 9 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium legt dem Hauptausschuss den Entwurf des Haushaltsplans für den Parlamentarischen Rat vor, verfügt über die Verwendung der Räumlichkeiten des Parlamentarischen Rats und regelt den Verkehr in diesen Räumen durch eine Hausordnung.

§ 10 Verhandlungen des Präsidiums
Der Präsident beruft die Sitzung des Präsidiums ein und leitet sie. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 11 Verkehr mit anderen Dienststellen
Der Geschäftsverkehr des Parlamentarischen Rats mit deutschen oder anderen Dienststellen wird durch den Präsidenten im Einvernehmen mit den beiden Vizepräsidenten geführt.


III. Ältestenrat

§ 12 Zusammensetzung
Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und Vertretern der Fraktionen.

§ 13 Aufgaben
Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte.

§ 14 Berufung
Der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder es beantragen.


IV. Ausschüsse

§ 15 Ständige Ausschüsse
Der Parlamentarische Rat bildet ständige Ausschüsse und kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen.

§ 16 Mitglieder
1. Der Parlamentarische Rat bestimmt die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihre Verteilung auf die einzelnen Fraktionen.
2. Die Fraktionen bestimmen die Ausschussmitglieder und teilen ihre Namen dem Präsidenten mit. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Rats vertreten lassen.
3. Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rats kann an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen.

§ 17 Geschäftsführung
Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter, die Berichterstatter und im Bedarfsfall den Schriftführer.

§ 18 Verfahren
1. Der Vorsitzende des Ausschusses bestimmt im Benehmen mit dem Präsidenten Zeit und Tagesordnung der Sitzungen. Jedes Ausschussmitglied kann Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung stellen.
2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 19 Beratende Mitglieder und Sachverständige
1. Berät der Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Parlamentarischen Rats, so kann ein Antragsteller, sofern er dem Ausschuss nicht angehört, mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Gruppen, die in einem Fachausschuss nicht stimmberechtigt vertreten sind, können je einen Vertreter in den Ausschuss entsenden. Dieser hat Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
3. Der Ausschuss kann im Benehmen mit dem Präsidenten Sachverständige zu seinen Verhandlungen hinzuziehen.

§ 20 Aufgaben
Die Ausschüsse haben die ihnen von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben zu beraten und darüber an den Hauptausschuss und an die Vollversammlung zu berichten.

§ 21 Beschränkung der Öffentlichkeit
1. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
2. Die Ausschüsse können für Teile ihrer Verhandlungen die Vertraulichkeit beschließen.

§ 22 Mitwirkung des Präsidenten
Die Vorsitzenden der Ausschüsse unterrichten den Präsidenten laufend über den Stand der Ausschussverhandlungen. Der Präsident kann mit den Vorsitzenden der Ausschüsse Besprechungen über die Geschäftslage abhalten.

§ 23 Eingaben
Eingaben an den Parlamentarischen Rat werden vom Präsidenten dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Nicht zur Zuständigkeit des Parlamentarischen Rats gehörende Eingaben erledigt der Präsident selbst.


V. Vollversammlung

1. Sitzungen

§ 24 Leitung
1. Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung ein, eröffnet, leitet und schließt sie. Vor Schluss jeder Sitzung soll er in der Regel den Zeitpunkt der nächsten Sitzung verkünden. Widerspricht ein Mitglied, so entscheidet der Parlamentarische Rat.
2. Der Präsident muss die Vollversammlung berufen, wenn zehn Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 25 Tagesordnung
Die vorläufige Tagesordnung ist den Mitgliedern und den Landesregierungen rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.

§ 26 Vertagung
Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von zehn Mitgliedern kann der Parlamentarische Rat vor Erledigung der Tagesordnung die Sitzung vertagen. Der Präsident hat die Sitzung zu vertagen, wenn auf Antrag Beschlussfähigkeit festgestellt ist.

§ 27 Öffentlichkeit
Vollversammlungen sind öffentlich. Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von zehn Mitgliedern kann der Parlamentarische Rat im Einzelfall die Öffentlichkeit ausschließen. Über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit wird in geheimer Sitzung verhandelt.

§ 28 Redeordnung
1. Ein Mitglied darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat. Die Reihenfolge der Redner zur Sache richtet sich nach der Anmeldung zur Rednerliste; der Präsident kann mit Zustimmung der Vollversammlung hiervon abweichen.
2. Die Redezeit beträgt 1/2 Stunde, sofern nicht im Ältestenrat eine andere Redezeit vereinbart ist.
3. Ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt der Präsident die Besprechung des Beratungsgegenstands für geschlossen. Der Parlamentarische Rat kann die Besprechung vorher schließen oder abbrechen oder eine Begrenzung der Rededauer bestimmen.

§ 29 Sach- und Ordnungsruf
Ist ein Redner wegen Abschweifung auf Gegenstände, die nicht zur Sache gehören oder wegen Verletzung der Ordnung im Lauf einer Sitzung dreimal vom Präsidenten zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden, so hat ihm der Präsident das Wort zu entziehen. Er kann zum gleichen Gegenstand der Tagesordnung das Wort nicht mehr erhalten. Über Beschwerden entscheidet der Ältestenrat.


2. Abstimmungen

§ 30 Beschlussfassung
1. Der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist.
2. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

§ 31 Fragestellung
Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit ja oder nein beantworten lassen. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Vollversammlung.

§ 32 Namentliche Abstimmung
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beschlossen werden, wenn sie von zehn Mitgliedern beantragt wird.

(Ergänzung vom 10. Mai 1949)
§ 32 a
Geheime Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beschlossen werden, wenn sie von zehn Mitgliedern beantragt wird.


3. Beurkundung der Verhandlungen

§ 33 Sitzungsberichte
Über die Vollversammlung wird ein wörtlicher Bericht angefertigt, der an sämtliche Mitglieder des Parlamentarischen Rats verteilt wird.
Über die Ausschusssitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt und den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats zugestellt.
Bei Bedarf können bestimmte Teile des Wortberichts der Ausschusssitzungen für die Ausschussmitglieder vervielfältigt werden.

§ 34 Wiedergabe von Reden
1. Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner Rede zur Berichtigung. Gibt der Redner die Niederschrift nicht innerhalb einer Woche zurück, so kann sie unverändert in den Sitzungsbericht aufgenommen und verteilt werden.
2. Sinnentstellende Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Verhandlungen über die Zulässigkeit.

§ 35 Ausfertigung von Beschlüssen
1. Der Präsident veranlasst die Ausfertigung der Beschlüsse und unterzeichnet sie unter Gegenzeichnung der amtierenden Schriftführer. Die Beschlüsse liegen während der nächsten Sitzung zur Einsicht aus. Ihre Fassung gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss dieser Sitzung kein Einspruch gegen sie erhoben wird.
2. Wird die Fassung beanstandet und der Einspruch nicht durch die Erklärung der Schriftführer behoben, so entscheidet das Präsidium.


VI. Behandlung der Anträge

§ 36 Einbringung
Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rats kann schriftliche Anträge beim Parlamentarischen Rat einbringen.

§ 37 Verteilung
Alle eingebrachten Anträge und schriftlichen endgültigen Ausschussberichte sind an die Mitglieder und die Landesregierungen zu verteilen.

§ 38 Überweisung
Die Anträge werden von der Vollversammlung auf Antrag dem zuständigen Ausschuss überwiesen.

§ 39 Beratung
Gesetzentwürfe und selbständige Anträge werden in drei Lesungen behandelt. Nach der ersten Lesung kann die Vorlage an den zuständigen Ausschuss verwiesen werden.

§ 40 Abänderungen
Abänderungen von Vorlagen können beantragt werden, solange die Beratung des Gegenstands, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich sein und werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind.

§ 41
Beschlüsse des Parlamentarischen Rats sind vom Präsidenten auszufertigen.


VII. Schlussbestimmungen

§ 42 Anwendung und Auslegung
Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident. Auf Beschwerden entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur die Vollversammlung beschließen und zwar nur auf Antrag und nach Prüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss.

§ 43 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Parlamentarischen Rat in Kraft.